Änderung § 26c StFG vom 04.11.2022

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§ 26c StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung
§ 26c StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht


vorherige Änderung

 


1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. 4 Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. 5 Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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