(1) Für den Bezug von bewirtschafteten Waren kann die zuständige Behörde zur Deckung des nach §
1 Abs. 2 bestehenden Bedarfs auf begründeten Antrag Bezugscheine erteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung und des Bezuges bewirtschafteter Waren sichergestellt ist.
(2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.
(3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 können als Bezugsberechtigung für bewirtschaftete Waren des regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs natürlicher Personen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft besondere Abschnitte auf den Verbraucherkarten (§
7 Abs. 1 Nr. 1 der
Ernährungsbewirtschaftungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung) bestimmt werden.
(5) Unternehmer, die Endverbraucher mit bewirtschafteten Waren beliefern, haben die im Bezugschein oder nach dem Kartenabschnitt bestimmte Art und Menge gegen Aushändigung des Bezugscheines oder Kartenabschnittes und Bezahlung zu liefern, soweit Vorräte vorhanden sind und eine Verpflichtung nach §
2 Abs. 1 oder §
6 Abs. 1 und 2 nicht entgegensteht.
(6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten Bezugscheine oder Kartenabschnitte unverzüglich durch einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr nach der Entwertung aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 WiSiV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ... 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt, 7. entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt, 8. entgegen § 9 Abs. 5 ... § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt, 8. entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht richtig oder nicht vollständig liefert, 9. entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147