§ 11 Art der Messung beim Gasnetzzugang
(1) Die Messung des entnommenen Gases erfolgt
- 1.
- durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie,
- 2.
- soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung handelt, für die Lastprofile gelten, durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind für die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach §
3 Nr. 31b des
Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln.
(2) Ein Letztverbraucher im Sinne des §
24 der
Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach §
3 verpflichtet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8 MessZV Messstellenbetrieb ... den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und eine Messung nach den §§ 10 und 11 ermöglichen. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt ...
§ 9 MessZV Messung ... Voraussetzungen auch Messungen durchführen, die über die in den §§ 10 und 11 vorgeschriebenen hinausgehen. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen ... Datenübertragungssysteme im Rahmen des Messstellenbetriebs richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006)." b) Satz ... cc) Folgender Satz wird angefügt: Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzugangsverordnung." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 ...
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 2 GasNZVEV 2010 Änderung der Messzugangsverordnung ... „§ 41" durch die Angabe „§ 48" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Absatz ... 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Absatz 1. b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29" ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
§ 33 GasNZV Datenbereitstellung (vom 23.10.2008) ... Datenübertragungssysteme im Rahmen des Messstellenbetriebs richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006). Die Letztverbraucher ...
§ 38 GasNZV Messung (vom 23.10.2008) ... der Messdienstleister nimmt die Messung von Gasmengen vor. Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzugangsverordnung. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8408/a156759.htm