Das
SCE-Ausführungsgesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), geändert durch Artikel
12 Abs. 11a des Gesetzes vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
§ 24 (weggefallen)".
- 2.
- § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren anzugeben."
- 3.
- In § 18 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort Genossenschaft" die Wörter hat der Verwaltungsrat den Insolvenzantrag nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellen; zudem" eingefügt.
- 4.
- In § 22 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe § 99 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe § 98" ersetzt.
- 5.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Hat eine Europäische Genossenschaft keine geschäftsführenden Direktoren (Führungslosigkeit), wird die Europäische Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Verwaltungsrat vertreten."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Direktor" die Wörter oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats" eingefügt.
- 6.
- § 24 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe 151 des Genossenschaftsgesetzes," die Wörter des § 15a Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung," eingefügt.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449