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§ 6 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 6 Kennzeichnung von Samen



(1) In einer Besamungsstation wird jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung mindestens durch folgende Angaben gekennzeichnet:

1.
das Gewinnungsdatum,

2.
die Rasse, die Zuchtbuchnummer des Spendertieres sowie den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat, und

3.
die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 muss dauerhaft und leicht lesbar sein.

(2) Bei Samen von registrierten Zuchttieren ist bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anstelle der Rasse die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie des Spendertieres und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer des Spendertieres zu verwenden.

(3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in sonstigen Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen oder Samendepots gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 1 und 2 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 1 Nr. 3 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung angegeben.

(4) Für die Kennzeichnung von Mischsamen gelten die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass die Kennzeichnung der Samenportion

1.
unmittelbar nach dem Mischvorgang erfolgt und

2.
die Angaben aller Spendertiere umfasst.



 

Zitierungen von § 6 SamEnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SamEnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SamEnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
... gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen, 2. der Samen nach § 6 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass Verwechselungen und Missbrauch ausgeschlossen sind, ...
§ 7 SamEnV Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
... Ejakulat folgende Angaben enthalten: 1. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet wird, 2. die Menge und, bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an ... vollständig entsorgt wird, oder 3. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet war, sowie die Anzahl der betroffenen Samenportionen unverzüglich ... 1. das Datum der Abgabe, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und 4. die ... 1. das Datum der Abgabe, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist, sowie die Anzahl der abgegebenen Samenportionen, 3. im Falle von ... 1. das Datum des Empfangs, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der empfangenen Samenportionen und 4. die ...
§ 8 SamEnV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
... der oder dem der Samen abgegeben wurde, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist, 3. den Namen der Person, welche den Samen verwendet hat, und ...