1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über
- 1.
- den Ausbau der erneuerbaren Energien,
- 2.
- die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und
- 3.
- die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 und 2 ergeben.
2Auf Grundlage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach §
63 Absatz 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die Bundesregierung dem Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor.
3Im Hinblick auf §
20b Absatz 9a über den erreichten und den weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie legt die Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichung des Gesamtausbauziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011) ... m) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 65a Monitoringbericht". n) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst: ... nach § 65" durch die Wörter „Berichterstattungen nach den §§ 65 und 65a " ersetzt. 30. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ... Absatz 4" durch die Angabe „§ 64d" ersetzt. 41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64 bis 66 ersetzt: „§ 64 ... 64d" ersetzt. 41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64 bis 66 ersetzt: „§ 64 Verordnungsermächtigung zu ... bis zum 31. Dezember 2014 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. § 65a Monitoringbericht Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ...
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554