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Artikel 6 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 51-1-13-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 6 Zuständigkeiten in der Luftwaffe



(1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, das Kommando Operative Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, das Waffensystemunterstützungszentrum und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1.
die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando,

2.
das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.



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Frühere Fassungen von Artikel 6 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2012I. Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
vom 26.10.2012 BGBl. I S. 2280
aktuell vorher 01.07.2011I. Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1198
aktuellvor 01.07.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 6 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198
I. 3. SoldErnAnOÄndAO
... Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten". 2. In Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Soldaten, die ...

Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2280
I. 4. SoldErnAnOÄndAO
... das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt. 2. In Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „die Stammdienststelle der ...