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Abschnitt 2 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 51-1-13-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 2 Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten

Artikel 4 Zuständigkeit des Personalamtes der Bundeswehr und des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr



(1) Das Personalamt der Bundeswehr ernennt und entlässt Offiziere bis zum Oberstleutnant, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben.

(2) 1Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere verpflichtet haben. 2Darüber hinaus ernennt und entlässt es Mannschaften, die

1.
Heeresuniform tragen und

a)
dem fliegenden Personal,

b)
dem Flugsicherungspersonal,

c)
dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder

d)
nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

e)
die sich in einer integrierten Verwendung befinden,

2.
Luftwaffenuniform tragen und

a)
auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden,

b)
sich in einer integrierten Verwendung befinden,

c)
nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

d)
Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3A-Verband angehören,

3.
Marineuniform tragen,

4.
sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden,

5.
dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören oder

6.
nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden oder worden sind.




Artikel 5 Zuständigkeiten im Heer



(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Bataillone, die Abteilungen der Heeresfliegertruppe, der deutsche Anteil des Deutsch-Französischen Versorgungsbataillons, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum des Heeres und das Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
die Divisionen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4.
das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1.
die Divisionen,

2.
das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.




Artikel 6 Zuständigkeiten in der Luftwaffe



(1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, das Kommando Operative Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, das Waffensystemunterstützungszentrum und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1.
die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando,

2.
das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.




Artikel 7 Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis



(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Bataillone, Fernmeldeaufklärungsabschnitte und Hauptdepots, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Landeskommandos, das Standortkommando Berlin, das Kommando Strategische Aufklärung, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Information, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, das Logistikamt der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Transformation der Bundeswehr, das Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bundeswehr, das CIMIC-Zentrum, das Materialwirtschaftszentrum Einsatz der Bundeswehr sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4.
das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1.
die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr,

2.
das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.