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§ 7 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)

§ 7 Anmeldung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 52 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 7 BHfAbgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 52 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 BHfAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BHfAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHfAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 52 WSVZuAnpV Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
... I S. 2152) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1 und 3 und in § 7 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter ...


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