Änderung § 4 BHfAbgV vom 04.06.2016

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§ 4 BHfAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 4 BHfAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 52 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Abgabenerhebung und Fälligkeit


(Text alte Fassung)

1 Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt erhoben. 2 Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet. 3 Es ist auf volle zehn Eurocent aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abgabenschuldnerin fällig, wenn nicht das Wasser- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 4 Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 286, 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

(Text neue Fassung)

1 Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erhoben. 2 Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet. 3 Es ist auf volle zehn Eurocent aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abgabenschuldnerin fällig, wenn nicht das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 4 Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 286, 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

 



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