Die
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt vom
4. Februar 1980 (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel
5 der Verordnung vom
19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort Tierwirt" durch die Wörter Tierwirt/Tierwirtin" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Abs. 2 werden die Wörter Abschluß Tierwirtschaftsmeister" durch die Wörter anerkannten Abschluss Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeisterin" ersetzt.
- 3.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen."
- 4.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht."
V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548