Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen (3. RebflAnpflVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Geltung ab 30.07.2008
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 30. Juli 2008 RebflAnpflV § 2, § 3a (neu)

Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„LandNeuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg525
Bayern118
Brandenburg24
Hessen48
Mecklenburg-Vorpommern5
Nordrhein-Westfalen4
Rheinland-Pfalz595
Saarland14
Sachsen80
Sachsen-Anhalt40
Schleswig-Holstein10
Thüringen71".


2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a

Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen."

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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juli 2008.


Text in der Fassung des Artikels 4 Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 7. November 2008 BGBl. I S. 2166 m.W.v. 14. November 2008



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