§ 11 - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)

Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme



Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.



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