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§ 4 - Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (RindHKlV)

Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7849-2-1-10 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder

2.
entgegen § 2 Absatz 3 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Rinderschlachtkörper entfernt oder

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a oder Satz 2, Absatz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.





 

Frühere Fassungen von § 4 RindHKlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 2 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2014 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 04.10.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
aktuellvor 04.10.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 RindHKlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RindHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindHKlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 HdlKlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... des Absatzes 2 Nummer 2 an der Außenseite zu kennzeichnen." 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 2 EiuFleischHRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... durch das Wort „Rinderschlachtkörper" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 1 EiFlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht zu kennzeichnen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Ordnungswidrigkeiten (1) ... zu kennzeichnen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 ...