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Änderung § 4 RindHKlV vom 04.10.2011

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§ 4 RindHKlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
§ 4 RindHKlV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Unterabs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dieser Verordnung, einen Schlachtkörper oder eine Schlachtkörperhälfte nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

2. entgegen Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 eine Kennzeichnung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 6 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Verordnung, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

2. entgegen Artikel 6 Absatz 5 eine Markierung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 einen Schlachtkörper eines Rindes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder

2. entgegen § 2 Abs. 4 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)