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Änderung § 4 RindHKlV vom 04.10.2011

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§ 4 RindHKlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
§ 4 RindHKlV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Unterabs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dieser Verordnung, einen Schlachtkörper oder eine Schlachtkörperhälfte nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

2. entgegen Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 eine Kennzeichnung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 einen Schlachtkörper eines Rindes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder

2. entgegen § 2 Abs. 4 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet.


(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder

2. entgegen § 2 Absatz 3 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Rinderschlachtkörper entfernt oder

2. entgegen Artikel 8 Absatz
1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a oder Satz 2, Absatz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.