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Änderung § 2 RindHKlV vom 04.10.2011

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§ 2 RindHKlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
§ 2 RindHKlV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einstufung in Handelsklassen


(Text alte Fassung)

(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die wöchentlich durchschnittlich mehr als 75 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle Schlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt.

(2) Nicht klassifizierungspflichtig nach Absatz 1 sind Schlachtkörper von Rindern,
die ein Einzelhändler unter Abrechnung nach Lebendgewicht kauft und in seinem Auftrag und auf seine Rechnung schlachten lässt.

(3)
Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Rinderschlachtkörper.

(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle Rinderschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge ermittelt. Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.

(2)
Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Rinderschlachtkörper.

(3) Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen, die mehr als eine Untergruppe betragen, bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 1 Buchstabe A Nummer 1.1 Satz 1 und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. Abweichungen bei der Einstufung in Kategorien bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie bei höchstens 10 Prozent der Schlachtkörper vorliegen, sofern die Geschlechtsbestimmung korrekt ist.

(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig.