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Änderung § 3 RindHKlV vom 04.10.2011

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§ 3 RindHKlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
§ 3 RindHKlV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kennzeichnung


(Text alte Fassung)

(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer an der Außenseite jeweils an

1.
den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und

2. den beiden Hinterhessen oder an den Keulen

in
folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Kennziffer der Handelsklasse. Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.

(2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. EG Nr. L 41 S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2003 vom 7. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 169 S. 32) geändert worden ist, erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in folgender Reihenfolge nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu kennzeichnen:

1. Buchstabe der
Kategoriebezeichnung,

2.
Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und

3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.

Satz
1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.

(2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper sind

1. die
Etiketten an der Innenseite der Schlachtkörperhälften jeweils

a) in der Beckenhöhle und

b) in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe,

2.
die Stempel an der Außenseite der Schlachtkörper jeweils

a) an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und

b) an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen

anzubringen.

(3) Wenn Schlachtkörper nicht
ausgewachsener Rinder nicht gespalten werden, sind die Schlachtkörper auch bei einer Kennzeichnung mit Etiketten nach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 an der Außenseite zu kennzeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)