§ 1 - Tätowiermittel-Verordnung (TätMV k.a.Abk.)

§ 1 Allgemein verbotene Stoffe


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von

1.
Mitteln zum Tätowieren oder

2.
mit den in Nummer 1 bezeichneten Mitteln vergleichbaren Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,

dürfen die in Satz 2 genannten Stoffe nicht verwendet werden. 2Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist,

a)
in Anhang II aufgeführt sind oder

b)
in Anhang IV aufgeführt sind und nach Anhang IV Spalte g nur in auszuspülenden oder abzuspülenden Mitteln, nicht in Mitteln, die auf Schleimhäute aufgetragen werden, oder nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen,

2.
Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen in eines oder mehrere der in Anlage 1 aufgeführten Amine aufspalten,

3.
die in Anlage 2 aufgeführten Farbstoffe,

4.
para-Phenylendiamin sowie sein Hydrochlorid oder Sulfat (CI 76060).


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften V. v. 26. Januar 2016 BGBl. I S. 108 m.W.v. 30. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 1 Tätowiermittel-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.01.2016Artikel 3 Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 26.01.2016 BGBl. I S. 108
aktuell vorher 24.07.2014Artikel 3 Verordnung zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
vom 16.07.2014 BGBl. I S. 1054
aktuellvor 24.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Tätowiermittel-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TätMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TätMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
V. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 108
Artikel 3 LFGBuaÄndV Änderung der Tätowiermittel-Verordnung
... § 1 Satz 2 Nummer 1 der Tätowiermittel-Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2215), die ...

Verordnung zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054
Artikel 3 KosmetikVEV Änderung der Tätowiermittel-Verordnung
...  1 Satz 2 Nummer 1 der Tätowiermittel-Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2215) wird ...


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