Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (1. SvEVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2009 SvEV § 1, § 2

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,".

b)
Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:

„13. Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,

14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „205" durch die Angabe „210", die Angabe „45" durch die Angabe „46" und die Angabe „80" jeweils durch die Angabe „82" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „198" durch die Angabe „204" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „3,45" durch die Angabe „3,55" und die Angabe „2,80" durch die Angabe „2,88" ersetzt.



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