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Kapitel 4 - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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Teil 1 Berufsrecht

Kapitel 4 Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme

§ 24 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

2.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht gestattet,

3a.
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein Gerät verwendet,

4.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 das Formblatt nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

5.
entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektronisches Kehrbuch oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

7.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.




§ 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid



(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und

2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) 1Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. 2Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.




§ 26 Ersatzvornahme



(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) 1Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. 2Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. 3Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.