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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (MautRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 FZV § 39

§ 39 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind."

2.
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 1 und 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MautRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.03.2009 BGBl. I S. 734
Artikel 3b 45. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt ...