§
30 Abs. 4 der
Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel
395 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Wort Vorjahres" wird durch die Worte vorangegangenen Kalenderjahres" und das Wort dreihunderttausend" durch das Wort vierhunderttausend" ersetzt.
- 2.
- Der folgende Satz wird angefügt:
Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal überschritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden."
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
V. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2230