§ 63 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 63 Datenübermittlung


§ 63 hat 4 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten. 2Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts.

(2) 1Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. 2Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.

(3) 1Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten erfolgt die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten. 2Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind hierfür das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu verwenden.

(4) 1Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden. 2Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.


Text in der Fassung des Artikels 89 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 63 PStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 89 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.11.2017Artikel 2 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 2 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuellvor 01.04.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 63 PStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PStV Anzeige eines Personenstandsfalls (vom 01.11.2022)
... der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem Standesamt zugelassenen ...
§ 28 PStV Anmeldung (vom 01.11.2022)
... Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63 ...
§ 34 PStV Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (vom 01.11.2017)
... Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63 ...
§ 46 PStV Familienrechtliche Erklärungen (vom 01.11.2022)
... mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt ...
§ 47 PStV Berichtigungen (vom 07.04.2021)
... durch Übersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder durch Datenübermittlung nach § 63 . (4) Bei unrichtigen und fehlenden Elementbezeichnungen oder ...
§ 53 PStV Benutzung durch Personen
... Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend. (2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die ...
§ 64 PStV Abrufverfahren (vom 01.11.2022)
... und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63 . Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Testamentsregister-Verordnung (ZTRV)
V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1386; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
§ 9 ZTRV Elektronische Kommunikation (vom 01.08.2021)
... Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder 4. bei technischen Störungen. (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63 ." 9. § 33 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ... nach § 60 Absatz 1 entsprechend." 22. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. b) ...

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt entsprechend." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:  ... mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden." 8. § 48 wird wie folgt ... und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63 . Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf müssen ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 89 11. ZustAnpV Änderung der Personenstandsverordnung
...  In § 11 Absatz 4 sowie § 63 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... das Wort „elektronischen" gestrichen. (8) In § 6 Absatz 2 und § 63 Absatz 2 Satz 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die durch ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
...  2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3" durch die Angabe „§ 63 Absatz 4" ersetzt. 3. Dem § 11 ... In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3" durch die Angabe „§ 63 Absatz 4" ersetzt. 3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: ... 4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend" gestrichen. 5. § 26 wird wie folgt ... 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. 23. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Übermittlung von Daten ...


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