§ 23 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche


§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen im Sinne des § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,

1.
aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder

2.
in welche die nicht exotische Seuche weiterverschleppt worden sein kann,

die behördliche Beobachtung an. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

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Zitierungen von § 23 Fischseuchenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 03.10.2014)
... Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche ...
§ 29 FischSeuchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 30 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, ...


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