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Abschnitt 6 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 6 Besondere Schutzmaßnahmen

§ 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche



(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.
Die zuständige Behörde erfasst alle Fische aus Aquakultur sowie die geschätzte Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur.

2.
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde täglich den neuesten Stand der geschätzten Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur mitzuteilen.

3.
Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in oder aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.

4.
Verendete Fische aus Aquakultur dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.

5.
Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

6.
Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.

7.
Transportmittel, mit denen Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.

(2) Alle Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsgebietes, in dem der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche besteht, unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den amtlicher Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische aus Aquakultur nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Aquakulturbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Untersuchungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich auf

1.
den Zeitraum, in dem der Seuchenerreger bereits im Aquakulturbetrieb gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,

2.
die mögliche Eintragsquelle sowie

3.
die Ermittlung anderer Aquakulturbetriebe, aus denen Fische aus Aquakultur in den Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, oder in die Fische aus Aquakultur aus dem Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, verbracht worden sind.

(4) Ergibt die epidemiologische Untersuchung nach Absatz 3, dass der Seuchenerreger in einen anderen Aquakulturbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet oder fließende Gewässer eingeschleppt worden ist, gilt für diese Absatz 1 entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.


§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche



(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakulturbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

2.
Für die lebenden Fische aus Aquakultur ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung an.

3.
Die zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige Fische aus Aquakultur von einer Anordnung nach Nummer 2 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Fische aus Aquakultur unverzüglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt werden.

4.
Transportmittel, mit denen lebende und verendete Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.

5.
Nach Entfernung der Fische aus Aquakultur sind der Aquakulturbetrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

6.
Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

7.
Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.

(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

(3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.




§ 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche



(1) Ist der Ausbruch einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie der geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet fest. Die in dem Sperrgebiet gelegenen Betriebe

1.
sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die exotische Seuche zu untersuchen und

2.
unterliegen der behördlichen Beobachtung.

Wer Fische aus Aquakultur aus einem in dem Sperrgebiet gelegenen Betrieb verbringen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde legt ferner ein Gebiet außerhalb des Sperrgebietes nach Absatz 1, das für die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche angemessen groß ist, als Überwachungsgebiet fest. Die zuständige Behörde kann in dem Überwachungsgebiet über die Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 hinaus zusätzliche Untersuchungen durchführen.


§ 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb



(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so gilt Folgendes:

1.
Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat seuchenkranke oder seuchenverdächtige Fische aus Aquakultur nach näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

2.
Nicht unter Nummer 1 fallende Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von der derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb oder zu diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.

3.
Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.

4.
Der Betreiber eines Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

1.
Personen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,

2.
Personen vor jedem Verlassen des Aquakulturbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müssen,

3.
Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum Verbringen von Fischen aus Aquakultur in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,

4.
Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigung und Desinfektion aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.


§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche



(1) Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen im Sinne des § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,

1.
aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder

2.
in welche die nicht exotische Seuche weiterverschleppt worden sein kann,

die behördliche Beobachtung an. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.


§ 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet



(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so gilt Folgendes:

1.
Die zuständige Behörde setzt das Schutzgebiet aus und ordnet histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen an.

2.
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische aus Aquakultur, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.

3.
Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.

4.
Verendete oder getötete Tiere aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung verbracht werden.

(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet



Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.

2.
§ 22 ist entsprechend anzuwenden.


§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet



(1) 1Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,

1.
aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder

2.
in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter verschleppt worden sein kann,

die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.




§ 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche



Ist der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie den geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der nicht exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und außerhalb des Sperrgebietes als Überwachungsgebiet fest. Für das Sperrgebiet gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, für das Überwachungsgebiet § 21 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.


§ 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln



(1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Seuche gilt als erloschen, soweit

1.
alle Fische aus Aquakultur des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes verendet, getötet oder entfernt worden sind und

2.
die Desinfektion des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Sperrgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.

(4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungsgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Überwachungsgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.

(5) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln wegen einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführten exotischen Seuche kann die zuständige Behörde den Wiederbesatz eines Aquakulturbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 abhängig machen.