(1)
1Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß §
19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,
- 1.
- aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder
- 2.
- in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter verschleppt worden sein kann,
die behördliche Beobachtung an; §
19 Abs. 2 gilt entsprechend.
2Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in §
6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 29 FischSeuchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014) ... mit § 24 Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen ... 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit ...
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 30 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung ... mit § 24 Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5. ... 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit ...