Ist der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie den geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der nicht exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und außerhalb des Sperrgebietes als Überwachungsgebiet fest. Für das Sperrgebiet gilt §
21 Abs. 1 Satz 2 und 3, für das Überwachungsgebiet §
21 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 28 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 03.10.2014) ... Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche ... Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Sperrgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden ... Behörde hebt die Festlegung als Überwachungsgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Überwachungsgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen ...
§ 29 FischSeuchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014) ... 2, § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, nach § 22 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 25 Nummer 2, nach § ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576