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§ 26 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet



(1) 1Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,

1.
aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder

2.
in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter verschleppt worden sein kann,

die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.



 
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Frühere Fassungen von § 26 Fischseuchenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2016Artikel 7 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 03.05.2016 BGBl. I S. 1057

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 Fischseuchenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 03.10.2014)
... Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche ...
§ 29 FischSeuchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... mit § 24 Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen ... 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 7 5. TierSeuchRÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... § 26 Absatz 1 Satz 2 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 30 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... mit § 24 Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5. ... 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit ...