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Änderung § 4 AFIG vom 27.02.2024

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§ 3 AFIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung
§ 4 AFIG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Verordnungsermächtigungen


(Text neue Fassung)

§ 4 Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über

1. den Inhalt und Aufbau der Internetseite,

2. die Eingabe, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen,

3.
die Einsicht in die Internetseite,

4.
die zu veröffentlichenden Informationen über Empfänger von Beihilfezahlungen unterhalb des nach Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmten Schwellenwertes,

5.
den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. Juli 2015 die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. 2 Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 3 Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.




Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über

1. den Inhalt und Aufbau der Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,

2. Form und Art der Darstellung der Veröffentlichung, insbesondere durch Zurverfügungstellen der Informationen in einem offenen, maschinenlesbaren Format,

3. Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 1 für
die in Artikel 58 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bezeichneten Fälle,

4. die
Eingabe, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen,

5.
die Einsicht in die Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,

6.
die zu veröffentlichenden Informationen über Begünstigte der Agrarfonds, die Zahlungen weniger oder gleich 1.250 Euro erhalten haben,

7.
den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(heute geltende Fassung)