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Änderung § 3 AFIG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AFIG, alle Änderungen durch Artikel 107 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des AFIG

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§ 3 AFIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 3 AFIG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 107 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verordnungsermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über

1. den Inhalt und Aufbau der Internetseite,

vorherige Änderung

2. die Eingabe, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen,



2. die Eingabe, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen,

3. die Einsicht in die Internetseite,

4. die zu veröffentlichenden Informationen über Empfänger von Beihilfezahlungen unterhalb des nach Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmten Schwellenwertes,

5. den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. Juli 2015 die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. 2 Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 3 Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.