Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung (4. LrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333 (Nr. 55); Geltung ab 01.01.2009
|

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2009 LrV § 1, § 2, Anlage

Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1602), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 10a Abs. 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 10a Abs. 6, 7 oder 11 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§§ 2 bis 10a der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418)" durch die Angabe „§§ 2, 3, 9 bis 24 und 29 bis 43 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065)" sowie die Angabe „§§ 16 bis 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" durch die Angabe „§§ 25 bis 28 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Einreichungsweg und Einreichungstermin

(1) Die Meldungen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag, beginnend am 31. März 2009, bis spätestens zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Meldungen, gegebenenfalls mit ihrer Stellungnahme, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Nimmt das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut nicht am papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es die Meldung in einfacher Ausfertigung der für es zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unter Einhaltung der Frist des Absatzes 1 Satz 1 einzureichen."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In dem Text oberhalb der Tabelle wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 5 KWG" durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5 KWG" ersetzt.

b)
In der Tabelle wird in der Überschrift zu Spalte 7 die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 und 14 KWG" durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 KWG" ersetzt.

c)
Die Rückseite wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Anmerkungen" durch das Wort „Fußnoten" ersetzt.

bb)
In Fußnote 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 5 KWG" durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5 KWG" ersetzt.

cc)
Fußnote 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Angabe „§§ 2 bis 10a GroMiKV" durch die Angabe „§§ 2, 3, 9 bis 24 und 29 bis 43 GroMiKV" und die Angabe „§§ 16 bis 20 GroMiKV" durch die Angabe „§§ 25 bis 28 GroMiKV" ersetzt.

bbb)
In Satz 9 wird die Angabe „(§§ 4 bis 8 i. V. m. § 2 GroMiKV)" durch die Angabe „(§§ 9 bis 17 GroMiKV)" ersetzt.

ccc)
In Satz 10 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV" ersetzt.

dd)
In Fußnote 9 Satz 2 wird die Angabe „(§ 26a KWG i. d. F. vom 11. Juli 1985)" gestrichen.