Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2009 aufgehoben

§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2007 (2. FinAusglG2007DV k.a.Abk.)

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2007


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2007 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg 2.315.931.389,04 Euro
von Bayern 2.310.775.217,23 Euro
von Hamburg 367.504.586,46 Euro
von Hessen 2.884.635.761,89 Euro
von Nordrhein-Westfalen 37.675.240,90 Euro,
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
an Berlin 2.900.078.887,91 Euro
an Brandenburg 674.698.632,17 Euro
an Bremen 471.077.580,50 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 512.827.939,99 Euro
an Niedersachsen 317.852.356,66 Euro
an Rheinland-Pfalz 342.615.797,48 Euro
an das Saarland 124.937.655,59 Euro
an Sachsen 1.164.877.773,44 Euro
an Sachsen-Anhalt 627.118.365,25 Euro
an Schleswig-Holstein 136.055.946,88 Euro
an Thüringen 644.381.259,67 Euro.


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Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2007DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2007DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2007DV Abschlusszahlungen für 2007
... endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...


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