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Änderung § 54 StVG vom 09.12.2010

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§ 54 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 54 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5 auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.



 

 
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