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Änderung § 1b StVG vom 21.06.2017

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§ 1b StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 1b StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
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§ 1b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung automatisierter Fahrfunktionen


vorherige Änderung

 


(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels automatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.

(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,

1. wenn das automatisierte System ihn dazu auffordert oder

2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der automatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.