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Änderung § 63b StVG vom 21.06.2017
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| § 63b StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 63b StVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 63b (neu) | (Text neue Fassung)§ 63b Verordnungsermächtigungen |
1 Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1, 2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1, 3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten. |
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