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Änderung § 45 StVG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 137 5. StVGuaÄndG am 26. November 2019 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 45 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 45 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 45 Anonymisierte Daten | |
| (Text alte Fassung) 1 Auf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymisierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 2 Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer. | (Text neue Fassung) 1 Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 2 Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II. |
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