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Änderung § 1b StVG vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1b StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. StVGuaÄndG am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 1b StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 1b StVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen | (Text neue Fassung)§ 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung automatisierter Fahrfunktionen |
| (1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann. | (1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels automatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen, | |
1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder 2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen. | 1. wenn das automatisierte System ihn dazu auffordert oder 2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der automatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/848/al241226-0.htm


