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Änderung § 4c StVG vom 01.07.2026

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§ 4c StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 4c StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142

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§ 4c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4c Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß


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(1) Es ist verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten.

(2) Es ist verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten.