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Änderung § 63b StVG vom 01.07.2026

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§ 63b StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 63b StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63b Verordnungsermächtigungen


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,

2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,

3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.

2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.



(heute geltende Fassung)