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Änderung § 41 StVG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 41 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 137 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Übermittlungssperren


(1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen.

(Text alte Fassung)

(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag des Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.

(3) 1 Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. 2 Über die Aufhebung entscheidet die für die Anordnung der Sperre zuständige Stelle. 3 Will diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begründende öffentliche Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder weil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so führt sie die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbei. 4 Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung würde dem Zweck der Übermittlung zuwiderlaufen.

(4) 1 Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall außerdem zulässig, wenn die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Abs. 1 und 2 sonst nicht möglich wäre. 2 Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.

(3) 1 Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. 2 Über die Aufhebung entscheidet die für die Anordnung der Sperre zuständige Stelle. 3 Will diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begründende öffentliche Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder weil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so führt sie die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbei. 4 Vor der Übermittlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung würde dem Zweck der Übermittlung zuwiderlaufen.

(4) 1 Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall außerdem zulässig, wenn die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Abs. 1 und 2 sonst nicht möglich wäre. 2 Vor der Übermittlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)