Änderung § 57 StVG vom 26.11.2019

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§ 57 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 57 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 137 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke


(Text neue Fassung)

§ 57 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke


vorherige Änderung

Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.



Für die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.




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