interne Verweise§ 19a StVG Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen (vom 17.07.2020) ... 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ist im Verhältnis zu ... 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von den Haltern des Zugfahrzeugs und des ... Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften. (3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer eines Anhängers wie der Führer eines ...
Zitat in folgenden NormenVersicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 78 VVG Haftung bei Mehrfachversicherung (vom 17.04.2024) ... die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet. Wird ein Unfall durch ein Gespann verursacht und ist der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3108
Artikel 1 StVGuaPflVGÄndG ... einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e" eingefügt. 4. In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch ...
Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1653
Artikel 1 AnhHÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger," gestrichen. 6. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „§ 19 Haftung des ... beteiligten Anhänger," gestrichen. 6. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „§ 19 Haftung des Halters bei Unfällen mit ... 6. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „ § 19 Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen (1) Wird bei ... § 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ist im Verhältnis zu ... § 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von den Haltern des Zugfahrzeugs und des ... Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften. (3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahrzeugs." ...
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