Zitierungen von § 19 StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19a StVG Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen (vom 17.07.2020)
... 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ist im Verhältnis zu ... 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von den Haltern des Zugfahrzeugs und des ... Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften. (3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer eines Anhängers wie der Führer eines ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 78 VVG Haftung bei Mehrfachversicherung (vom 17.04.2024)
... die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet. Wird ein Unfall durch ein Gespann verursacht und ist der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3108
Artikel 1 StVGuaPflVGÄndG
... einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e" eingefügt. 4. In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch ...

Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1653
Artikel 1 AnhHÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger," gestrichen. 6. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „§ 19 Haftung des ... beteiligten Anhänger," gestrichen. 6. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „§ 19 Haftung des Halters bei Unfällen mit ... 6. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „ § 19 Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen (1) Wird bei ... § 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ist im Verhältnis zu ... § 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von den Haltern des Zugfahrzeugs und des ... Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften. (3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahrzeugs." ...
Artikel 2 AnhHÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. In § ...


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