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§ 2 - Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2009, Ermächtigungen gelten ab 11.12.2008; FNA: 7847-31 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 19 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2009, Ermächtigungen gelten ab 11.12.2008; FNA: 7847-31 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 19 Vorschriften zitiert
§ 2 Durchführung
(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
- 1.
- die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
- 2.
- den Entzug der Zulassung nach Artikel 27 Abs. 9 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,
- 3.
- die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
- 4.
- die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dies vorsehen, sowie
- 5.
- die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1, ganz oder teilweise auf zugelassene Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
- 2.
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 33 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 2 ÖLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 33 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ÖLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ÖLG Kontrollsystem
... Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und ...
§ 10 ÖLG Gebühren und Auslagen (vom 08.09.2015)
... vorzunehmen sind, sowie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. (2) Das ... wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne ...
Zitat in folgenden Normen
BLE-ÖLG-Kostenverordnung (BLEÖLGKostV)
V. v. 19.11.2003 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 1 BLEÖLGKostV Erhebung von Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser ...
ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
V. v. 07.05.2012 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 144 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Anlage 2 ÖLGKontrollStZulV (zu § 8) Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer
... - 099: Numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes, - 09999: Die von der Kontrollstelle zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der BLE-ÖLG-Kostenverordnung
V. v. 05.02.2010 BGBl. I S. 81
Artikel 1 BLEÖLGKostVÄndV
... für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren- ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 33 BMELV-EUAnpG Änderung des Öko-Landbaugesetzes
... die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 1, § 2 Absatz 2 Nummer 4, § 5 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 und 4 und § 7 Absatz 1 Nummer ...
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung." ...
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