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Änderung § 2 ÖLG vom 15.12.2010

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§ 2 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Durchführung


(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 27 Abs. 9 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,

3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

(Text alte Fassung)

4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dies vorsehen, sowie

(Text neue Fassung)

4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dies vorsehen, sowie

5. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1, ganz oder teilweise auf zugelassene Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),

2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln.

Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)