§ 4 - Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

Artikel 1 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Geltung ab 01.01.2009, Ermächtigungen gelten ab 11.12.2008; FNA: 7847-31 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Zulassung der Kontrollstellen und Entzug der Zulassung


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn

1.
sie die Anforderungen nach Artikel 29 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt,

2.
sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848 und, soweit zusätzlich die Zulassung für diesen Bereich beantragt wird, Kontrollen nach einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung ordnungsgemäß durchführt,

3.
die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet worden sind und

4.
sie eine Niederlassung im Inland hat.

(2) 1Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die in diesem Mitgliedstaat erteilte Zulassung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen, Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht. 2Diese Kontrollstelle muss jedoch nachweisen, dass sie in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dass sie über das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt.

(3) 1Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. 2Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden.

(4) 1Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. 2Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.

(5) 1Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde des Landes überwacht, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer Zulassung und die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 2Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,

1.
a)
wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in demselben Land liegen oder

b)
wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit im Inland und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt,

die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten oder,

2.
wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.

3Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten.

(6) 1Hat die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 festgestellt, so kann sie der Kontrollstelle bis zur unanfechtbaren Entscheidung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in einem Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 die Ausübung der betroffenen Kontrolltätigkeit in ihrem Land vorläufig untersagen. 2Die Anfechtung der vorläufigen Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde unterrichtet die Überwachungsbehörden der Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über eine Anordnung nach Satz 1. 4Die Kontrollstelle hat die Untersagung unverzüglich den von ihr in dem betroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzuzeigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens G. v. 17. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 219 m.W.v. 24. August 2023

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Frühere Fassungen von § 4 ÖLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
vom 07.09.2013 BGBl. I S. 3563
aktuellvor 01.12.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 ÖLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÖLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ÖLG Durchführung (vom 24.08.2023)
... nach Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 , 3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der ...
§ 11 ÖLG Ermächtigungen (vom 24.08.2023)
... die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz ... § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu regeln sowie 4. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach ...
§ 16 ÖLG Ausschluss des Abweichungsrechts
... von den in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
§ 1 ÖLG-DV Anwendungsbereich
... über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4 des Öko-Landbaugesetzes sowie 3. für den Fall der Feststellung von Verstößen gegen die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
Artikel 1 ÖLGuaÄndG Änderung des Öko-Landbaugesetzes
... der Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 , 3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der ... pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20.000 Euro nicht überschreiten." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz ... § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu regeln sowie 4. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach ...

Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Artikel 1 ÖLGuaÄndG Änderung des Öko-Landbaugesetzes
... die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
G. v. 07.09.2013 BGBl. I S. 3563
Artikel 1 2. ÖLGÄndG
... Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union." 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Hat die nach Absatz 5 Satz 1 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
V. v. 07.05.2012 BGBl. I S. 1044; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
§ 1 ÖLGKontrollStZulV Anwendungsbereich
... die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4 des ...
§ 16 ÖLGKontrollStZulV Übergangsvorschrift
... Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des ... 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer ...


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