(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn
- 1.
- sie die Anforderungen nach Artikel 29 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt,
- 2.
- sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848 und, soweit zusätzlich die Zulassung für diesen Bereich beantragt wird, Kontrollen nach einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung ordnungsgemäß durchführt,
- 3.
- die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet worden sind und
- 4.
- sie eine Niederlassung im Inland hat.
(2) 1Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die in diesem Mitgliedstaat erteilte Zulassung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen, Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht. 2Diese Kontrollstelle muss jedoch nachweisen, dass sie in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dass sie über das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt.
(3) 1Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. 2Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden.
(4) 1Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. 2Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.
(5)
1Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2 der
Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der
Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde des Landes überwacht, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer Zulassung und die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
2Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,
- 1.
- a)
- wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in demselben Land liegen oder
- b)
- wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit im Inland und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt,
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten oder,
- 2.
- wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.
3Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten.
(6) 1Hat die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 festgestellt, so kann sie der Kontrollstelle bis zur unanfechtbaren Entscheidung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in einem Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 die Ausübung der betroffenen Kontrolltätigkeit in ihrem Land vorläufig untersagen. 2Die Anfechtung der vorläufigen Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde unterrichtet die Überwachungsbehörden der Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über eine Anordnung nach Satz 1. 4Die Kontrollstelle hat die Untersagung unverzüglich den von ihr in dem betroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
G. v. 07.09.2013 BGBl. I S. 3563
V. v. 07.05.2012 BGBl. I S. 1044; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206