(1)
1Unternehmer im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 34 der
Verordnung (EU) 2018/848 und des
§ 6 Abs. 2, natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen, die nach Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, ausführen, innergemeinschaftlich verbringen oder in den Verkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des
§ 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
2Satz 1 gilt auch für Unternehmer und Kontrollstellen, die in einer auf Grund des
§ 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind.
(2) 1Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
- 1.
- Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung entnehmen,
- 3.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen.
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen.
3Diese Probe ist vom Betroffenen sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.
(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu dulden und auf Verlangen die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.
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§ 13 ÖLG Bußgeldvorschriften (vom 24.08.2023) ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 6. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 7. entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411