Änderung § 7 ÖLG vom 15.12.2010

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§ 7 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 7 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Mitwirkung der Zollbehörden


(Text neue Fassung)

§ 7 Einfuhr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit. Die genannten Behörden können



(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 30 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit. 2 Die genannten Behörden können

(Textabschnitt unverändert)

1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,



2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EU) 2018/848 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.



(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. 2 Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, vorzuschreiben, dass

1. die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Stelle oder durch eine oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle erfolgt,

2. die Anmeldung oder die Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Stelle vorzunehmen ist.





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