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Synopse aller Änderungen des ÖLG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 33 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ÖLG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Durchführung


(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 27 Abs. 9 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,

3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dies vorsehen, sowie



4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dies vorsehen, sowie

5. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1, ganz oder teilweise auf zugelassene Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),

2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln.

Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Pflichten der Kontrollstellen


(1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmers im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs. 2 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit der Unternehmer die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit

1. die Kontrollstelle zur Gewährleistung objektiver und wirksamer Kontrollen ein berechtigtes Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrollen einzubeziehen und

2. das Durchführen der Kontrollen für das Unternehmen durch eine andere Kontrollstelle sichergestellt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen mit den Angaben nach Satz 3 zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach den Maßgaben dieser Verordnung oder der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf die ökologische oder biologische Produktion eines Erzeugnisses Bezug nehmen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und Verbrauchern im Internet verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:



(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen mit den Angaben nach Satz 3 zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach den Maßgaben dieser Verordnung oder der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf die ökologische oder biologische Produktion eines Erzeugnisses Bezug nehmen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und Verbrauchern im Internet verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Unternehmens,

2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,

3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

5. die Informationen über das Sortiment der Erzeugnisse nach Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.

(3) Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Art fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige Behörde. Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht. Handelt es sich im Falle des Satzes 3 um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, so unterrichtet die Kontrollstelle auch die für den Ort der Tatsachenfeststellung nach Landesrecht zuständige Behörde über die den Verdacht begründenden Tatsachen.

(4) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit - auch im Falle einer Insolvenz - einzustellen, unterrichtet sie hiervon

1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Tätigkeit oder

2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich

die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrollierten Unternehmen das weitere Durchführen der Kontrollen sichergestellt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen


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(1) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind auf Arbeitsgänge in gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anzuwenden, wenn hierbei Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufbereitet werden, die mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion im Sinne des Artikels 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden.



(1) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sind auf Arbeitsgänge in gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anzuwenden, wenn hierbei Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufbereitet werden, die mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion im Sinne des Artikels 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden.

(2) Unternehmer, die gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gewerbsmäßig betreiben, stehen Unternehmern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleich.

(3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Bezugnahme auf die ökologische oder biologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.

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(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Erzeugnisse nach Absatz 1 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion verwendet werden, die sich auf die zur Zubereitung aller Speisen verwendeten landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe oder Zutaten einer Art oder einzeln zubereitete Komponenten zusammengesetzter Gerichte beziehen, soweit diese Ausgangsstoffe, Zutaten oder Komponenten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.



(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Erzeugnisse nach Absatz 1 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion verwendet werden, die sich auf die zur Zubereitung aller Speisen verwendeten landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe oder Zutaten einer Art oder einzeln zubereitete Komponenten zusammengesetzter Gerichte beziehen, soweit diese Ausgangsstoffe, Zutaten oder Komponenten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Mitwirkung der Zollbehörden


(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit. Die genannten Behörden können

1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,



2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Datenübermittlung, Außenverkehr


(1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 27 Abs. 8 Satz 2 und 3 und Abs. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die Mitteilungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.



(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die Mitteilungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,

1. die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im ökologischen/biologischen Landbau für die Zwecke nach Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,

2. die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen, um die Einhaltung des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sicherzustellen,

3. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erlassen,

4. nähere Einzelheiten bezüglich der Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Überwachung der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern nach Artikel 32 Abs. 2 Satz 7 und Artikel 33 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie bei der Überwachung der anerkannten Drittländer nach Artikel 33 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. nähere Bestimmungen zu den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 40 zu erlassen, soweit das Gemeinschaftsrecht dies erfordert,



5. nähere Bestimmungen zu den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 40 zu erlassen, soweit das Gemeinschafts- oder das Unionsrecht dies erfordert,

6. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1 bis 4 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

vorherige Änderung

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.



1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.