Zitierungen von § 5 ÖLG
interne Verweise§ 11 ÖLG Ermächtigungen (vom 08.09.2015) ... zu regeln, 7. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und ...
§ 13 ÖLG Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2013) ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 1a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden NormenAgrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 109 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 16.07.2019) ... nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, 2. die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes . (8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
G. v. 07.09.2013 BGBl. I S. 3563
Artikel 1 2. ÖLGÄndG ... von ihr in dem betroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzuzeigen." 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der ... „7. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln." 5. In § 13 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer ... 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
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